Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
- Ziffer einsteilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, oder
- Ziffer 2gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, zu gewähren. Auf Antrag ist eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.