Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 55,

Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz und Pflegeteilzeit)

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
    1. Ziffer eins
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Ziffer 2
      einer in Paragraph 56, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmen oder
    3. Ziffer 3
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 54, Absatz 2, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, BPGG widmen.
    Der gemeinsame Haushalt gemäß Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Ziffer eins
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Ziffer 3
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Gewährung der Freistellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, wenn eine Freistellung von mehr als 3 Monaten beabsichtigt ist. Eine Freistellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf Antrag zulässig.
  4. Absatz 4Der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Absatz eins und 2) ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  5. Absatz 5Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die oder den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6Die Zeit der Freistellung gemäß Absatz eins, wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß Paragraph 49, Absatz eins, oder 2 besteht, für alle zeitabhängigen Rechte voll wirksam.
  7. Absatz 7Anstelle einer Freistellung nach Absatz eins, können Vertragsbedienstete bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit).

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071915