Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 54,

Pflegefreistellung, Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

  1. Absatz einsVertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der notwendigen Begleitung eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt oder bei einer ambulanten Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
  2. Absatz 2Als nahe Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.
  3. Absatz 3Unabhängig von Absatz eins, haben Vertragsbedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr Anspruch auf Pflegefreistellung
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten, minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung eines minderjährigen, eigenen Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes für diese Pflege ausfällt.
  4. Absatz 4Vertragsbedienstete mit mehr als zwei minderjährigen Kindern (eigene Kinder, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie Kinder gemäß Absatz 5,) haben Anspruch auf eine zusätzliche Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins und Absatz 3, verbraucht ist und
    2. Ziffer 2
      wegen des Vorliegens eines der Gründe des Absatz 3, eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt oder weiterhin besteht.
  5. Absatz 5Die Vertragsbediensteten haben für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Absatz eins bis 4 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
  6. Absatz 6Eine Pflegefreistellung für die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, oder für deren Kinder kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem Dienstgeber das Bestehen dieser Lebensgemeinschaft nachgewiesen wird. Die Lebensgemeinschaft hat zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung seit mindestens drei Monaten ununterbrochen zu bestehen und kann zur gleichen Zeit nur mit einer Person eingegangen werden.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete, deren minderjährigem, eigenem Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung unter Entfall der Bezüge (Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt).
  8. Absatz 8Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung nach Absatz 7, oder anderen vergleichbaren Rechtsvorschriften durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme der Freistellung nach Absatz 7, schließt eine Dienstverhinderung gemäß Paragraph 91, Absatz 6, letzter Satz für diesen Anlassfall jedenfalls aus. Desweiteren ist die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß Absatz eins bis 6 für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  9. Absatz 9Vertragsbedienstete, die eine Freistellung nach Absatz 7, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
  10. Absatz 10Im Fall der Freistellung nach Absatz 7, sind die Absatz 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 11Die Zeit einer Freistellung nach Absatz 7, bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071914