Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 52,

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung (Sabbatical)

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. Absatz 2Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von 2, 3, 4 oder 5 Dienstjahren für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) ist der regelmäßige Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden (Mini-Sabbatical). Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Absatz eins, oder 3 ist spätestens 3 Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
  5. Absatz 5Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
  6. Absatz 6Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
    1. Ziffer eins
      den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge,
    2. Ziffer 2
      die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    3. Ziffer 3
      eine gänzliche Dienstfreistellung,
    4. Ziffer 4
      eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder
    5. Ziffer 5
      ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
    wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
  7. Absatz 7Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten die gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  8. Absatz 8Das Ausmaß der Beschäftigung muss während der Rahmenzeit im Durchschnitt mindestens ein Drittel der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) betragen.
  9. Absatz 9Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins und Absatz 3, gebührt für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
  10. Absatz 10Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  11. Absatz 11Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor Ablauf der Rahmenzeit sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071912