Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 51,

Bildungsfreistellung und Bildungsteilzeit

  1. Absatz einsAuf Antrag kann Vertragsbediensteten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG nachzuweisen.
    Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Anstelle der Bildungsfreistellung nach Absatz eins, können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64, vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist (Absatz eins,), die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, ist eine Vereinbarung über eine Bildungsteilzeit unwirksam.
  3. Absatz 3Ein einmaliger Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit ist zulässig, wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung nicht ausgeschöpft wurde. Anstelle von Bildungsfreistellung kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit hat vier Monate zu betragen. Anstelle von Bildungsteilzeit kann für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsfreistellung hat zwei Monate zu betragen.
  4. Absatz 4Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden
    1. Ziffer eins
      Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 2, oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaubes nach Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
    ist die vereinbarte Bildungsfreistellung unwirksam.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071911