Absatz einsAuf Antrag kann Vertragsbediensteten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn
- Ziffer einsdas Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
- Ziffer 2keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- Ziffer 3die oder der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG nachzuweisen.
Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungsfreistellung (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsfreistellung kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsfreistellung zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.