Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 50,

Frühkarenzurlaub für Väter

  1. Absatz einsEinem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 4, Absatz eins und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Absatz eins, spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
  3. Absatz 3Ein Frühkarenzurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Frühkarenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071910