Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 49,

Karenzurlaub und Sonderurlaub zur Kindererziehung

  1. Absatz einsSonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ VKUG 2000 ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Nach Wiederantritt des Dienstes ist eine Verwendung auf jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen.
  2. Absatz 2Über Antrag ist im Anschluss an einen Karenzurlaub (Absatz eins,), auf dessen Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 ein Rechtsanspruch besteht, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam. Die Anrechnung wird mit dem Wiederantritt des Dienstes wirksam.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071909