Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 48,

Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge

  1. Absatz einsAuf begründeten Antrag kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligen. Der Sonderurlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Zeit eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge ist für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071908