Absatz einsAuf begründeten Antrag kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligen. Der Sonderurlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
Niederösterreich
NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,
LG
Paragraph 48,
01.01.2025
NÖ GBedG 2025
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
01.02.2024
01.02.2024
20001400
LNO40071908