Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 47

Sonderurlaub mit Bezügen

  1. Absatz eins,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, Vertragsbediensteten über begründetes Ansuchen einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Kalenderjahr zu erteilen.
  2. Absatz 2,Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
  3. Absatz 3,Vertragsbediensteten, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071907