Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, Vertragsbediensteten über begründetes Ansuchen einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Kalenderjahr zu erteilen.
Niederösterreich
NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,
LG
Paragraph 47,
01.01.2025
NÖ GBedG 2025
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
01.02.2024
01.02.2024
20001400
LNO40071907