Niederösterreich
NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,
LG
Paragraph 43,
01.01.2025
NÖ GBedG 2025
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
Vertragsbediensteten kann im Sinne von Paragraph 13 a, AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
01.02.2024
01.02.2024
20001400
LNO40071903