Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 41,

Telearbeit

  1. Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Vertragsbediensteten schriftlich vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihnen gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
    1. Ziffer eins
      sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
    2. Ziffer 2
      die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. Ziffer 3
      die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2In der Vereinbarung nach Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Bediensteten der Dienststelle und der Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
    3. Ziffer 3
      die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit,
    4. Ziffer 4
      die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle,
    5. Ziffer 5
      der Ort, an dem die Telearbeit erbracht wird,
    6. Ziffer 6
      ob im Falle eines Gleitzeitmodells über die Solldienstzeit hinaus Dienstleistungen erbracht werden dürfen und
    7. Ziffer 7
      die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
  3. Absatz 3Telearbeit kann auch befristet vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
  4. Absatz 4Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
  5. Absatz 5Durch die Vereinbarung von Telearbeit wird weder der Dienstort noch die Dienststelle der Vertragsbediensteten geändert.
  6. Absatz 6Die Vereinbarung von Telearbeit endet durch einvernehmliche Vereinbarung oder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
    1. Ziffer eins
      durch schriftliche Erklärung des Dienstgebers, wenn
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, entfällt oder
      2. Litera b
        die oder der Vertragsbedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht nachkommt oder
      3. Litera c
        die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
      4. Litera d
        strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufes oder eine Organisationsänderung es erfordern,
    2. Ziffer 2
      durch schriftliche Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.
  7. Absatz 7Im Falle einer allgemeinen Krisensituation, Epidemie oder Naturkatastrophe kann den Vertragsbediensteten mittels Weisung Telearbeit im Sinne des Absatz eins, zeitlich befristet angeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen oder sonst im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen geboten ist und den Vertragsbediensteten die dafür erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt oder ein angemessener Kostenersatz für den Einsatz eigener Informations- und Kommunikationstechnik gewährt wird.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071901