Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

römisch III. Abschnitt
Rechte

Paragraph 39,

Schutz vor Benachteiligung

  1. Absatz einsTeilzeitbeschäftigte (Paragraph 42,) dürfen gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 37, Absatz 3, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, BAK-G genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
  4. Absatz 4Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, Sitzung 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
  5. Absatz 5Vertragsbedienstete, die entsprechend dem NÖ Hinweisgeberschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, in der geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, die in Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Paragraph 118, Ziffer 14,) erlassen wurden, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von diesen Vertragsbediensteten erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Vertragsbediensteten geltend machen, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.
  6. Absatz 6Vertragsbedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 35, ausüben oder eine Telearbeit nach Paragraph 41,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 50,, eine Pflegefreistellung oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 54, oder eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 55, beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete, die eines der in Absatz 5, aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 13, Absatz 2,
  8. Absatz 8Vertragsbedienstete dürfen aufgrund des COVID-19-Impfstatus durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071899