(3)Absatz 3Für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, verlieren die Vertragsbediensteten den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Arbeitstage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.Für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, verlieren die Vertragsbediensteten den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Absatz eins und 2 entgegengestanden sind. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Arbeitstage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.