Niederösterreich
NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,
LG
Paragraph 29,
01.01.2025
NÖ GBedG 2025
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Vertragsbediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.
01.02.2024
01.02.2024
20001400
LNO40071889