(9)Absatz 9Überstunden liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Abs. 8) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 26 Abs. 1) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Überstunden vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.Überstunden liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Absatz 8,) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Überstunden vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.