Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 25

Dienstzeit Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragraph 29,), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
  2. Absatz 2,Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
  3. Absatz 3,Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  4. Absatz 4,Turnusdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben.
  5. Absatz 5,Wechseldienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.
  6. Absatz 6,Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, sich in ihrer Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen.
  7. Absatz 7,Rufbereitschaft liegt vor, wenn Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Die für Bedienstete angeordnete Rufbereitschaft darf nur mit deren Zustimmung oder durch Dienstleistung unterbrochen werden. Werden Vertragsbedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der Dienst versehen wird (einschließlich der zusätzlichen An- und Abreisezeit), als Dienstzeit.
  8. Absatz 8,Mehrleistungen liegen vor, wenn über schriftliche Anordnung (Paragraph 27, Absatz eins,) oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes (Paragraph 27, Absatz 2,) über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen ist. Bei Gleitzeit liegen Mehrleistungen vor, wenn über schriftliche Anordnung oder aufgrund eines der schriftlichen Anordnung gleichzuhaltenden Umstandes die Solldienstzeit (fiktive Normaldienstzeit) überschritten wird.
  9. Absatz 9,Überstunden liegen vor, wenn durch Mehrleistung (Absatz 8,) eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Paragraph 26, Absatz eins,) eintritt oder Mehrleistung an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird. Bei Gleitzeit liegen Überstunden vor, wenn durch Mehrleistung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder die Mehrleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens (Rahmenzeit) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071885