Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 19

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzt ist jene Person, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Vertragsbediensteten betraut ist.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Wird die Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig gehalten, so haben die Vertragsbediensteten vor Befolgung der Weisung ihre Bedenken der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsbediensteten haben das Recht, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, eine ihnen erteilte Weisung schriftlich zu verlangen. Wird die Weisung auf Verlangen nicht schriftlich erteilt, gilt sie als zurückgezogen.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071879