Absatz eins,Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
- Ziffer einswelches Organ den Dienstvertrag abgeschlossen hat sowie den Namen und das Geburtsdatum der Vertragsbediensteten;
- Ziffer 2in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt;
- Ziffer 3ob die Aufnahme auf einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich erfolgt;
- Ziffer 4ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, wobei bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit die Dauer des Dienstverhältnisses und bei Vertretungsdienstverhältnissen, für welche Person und welchen Vertretungsfall die Vertretung erfolgt, anzuführen ist;
- Ziffer 5welchem Verwendungszweig und Tätigkeitsprofil sowie welcher Verwendung und Verwendungsgruppe die Vertragsbediensteten angehören bzw. bei Mischverwendungen (Paragraph 65, Absatz 3,) in welchem prozentuellen Ausmaß eine Zuordnung in die Verwendungszweige erfolgt;
- Ziffer 6ob eine Beschäftigung während der vollen Wochendienstzeit oder nur während eines Teiles derselben vorliegen soll (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung);
- Ziffer 7das Ausmaß einer allenfalls angerechneten Berufserfahrung oder zwingenden Vorbildung (Paragraph 67, Absatz eins und 2) sowie Einstufung in der Verwendungsgruppe des jeweiligen Verwendungszweiges und der nächste Vorrückungstermin;
- Ziffer 8Ausmaß des Monatsbezuges sowie eine allenfalls zuerkannte Erfahrungszulage (Paragraph 67, Absatz 3,) und die Modalitäten der Auszahlung;
- Ziffer 9Aus- und Weiterbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind;
- Ziffer 10ob innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abzulegen ist;
- Ziffer 11welches Ausmaß an Erholungsurlaub für ein Urlaubsjahr gebührt;
- Ziffer 12die Identität des Sozialversicherungsträgers und der Mitarbeitervorsorgekasse;
- Ziffer 13dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
Die Informationen nach Ziffer 9, 11 und 12 können auch in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.