Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 12,

Dienstliche Aus- und Weiterbildung

  1. Absatz einsDie dienstliche Aus- und Weiterbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete können, soweit für ihr Tätigkeitsprofil nach den Bestimmungen der Anlage 1 eine Dienstprüfung vorgesehen ist, vertraglich verpflichtet werden, diese erfolgreich abzulegen.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete, die vom Gemeinderat zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter bestellt wurden oder mit der Stellvertretung betraut wurden (Paragraph 80, Absatz eins, NÖ GO 1973), haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren erfolgreich abzulegen. Vertragsbedienstete des Verwendungszweiges Verwaltungsdienst, die nach Paragraph 7, Absatz eins, mit einem Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 betraut worden sind, haben die für ihre Verwendung vorgeschriebene Dienstprüfung binnen 3 Jahren nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht binnen 3 Jahren abgelegt, so gilt die Betrauung zur Kassenverwalterin oder zum Kassenverwalter oder mit dem Funktionsdienstposten mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen der Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern.
  4. Absatz 4Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Absatz 3, befreien, wenn die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachgewiesen wird. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für die gleiche Verwendung bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen von der oder vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn eine Verhinderung an der Ablegung der Prüfung infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit besteht und darüber ein ärztliches Gutachten erbracht wird.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz 4, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung gemäß Absatz 3, aussprechen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.
  6. Absatz 6Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsdienstposten
    1. Ziffer eins
      der Verwendungen Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Technischer Dienst oder
    2. Ziffer 2
      der Verwendungen Fachdienst, Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Verwaltungsdienst oder
    3. Ziffer 3
      der Verwendungen Gehobener Dienst und Höherer Dienst im Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst
    haben zur Begründung eines Anspruchs entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, auf die nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 jeweils höchstmögliche Funktionsgruppe eine einschlägige universitäre Ausbildung (z. B. Führungskräfteausbildung im Public Management) mit mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen, soweit eine dieser Funktionsgruppen mit Verordnung (Paragraph 7, Absatz 3,) ihren Funktionsdienstposten zugeordnet ist.
  7. Absatz 7Bei der Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist das Gleichbehandlungsgebot (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Gleichbehandlungsgesetz) zu beachten.
  8. Absatz 8Hinsichtlich der Zulassung und der Ablegung der Dienstprüfungen vor der Prüfungskommission sowie für die Prüfungskommission selbst gelten die Bestimmungen des römisch fünf. Abschnittes der GBDO sinngemäß.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071872