Kurztitel
NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 15/2024Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,
Index
24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten
Text
§ 11Paragraph 11,
Verwendungsbeschränkungen
Vertragsbedienstete dürfen mit
ihren Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und eingetragenen Partnern
ihren Kindern, Enkelkindern oder Urenkel
einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil
ihren Schwestern oder Brüdern
ihren im gleichen Grad Verschwägerten oder
ihren Wahleltern oder Wahlkindern
nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (§ 17 Abs. 1 dritter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.