Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 11,

Verwendungsbeschränkungen

Vertragsbedienstete dürfen mit

nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:
  1. Ziffer eins
    Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,
  2. Ziffer 2
    Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist und mit einer Versetzung (Paragraph 17, Absatz eins, dritter Satz) nicht abgeholfen werden kann, kann in Ausnahmefällen davon abgesehen werden.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071871