Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 7,

Funktionsdienstposten und Funktionsgruppen

  1. Absatz einsDer Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß Paragraph 32, Ziffer 16, NÖ STROG: der Stadtsenat) kann Vertragsbedienstete mit schriftlichem Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen.
  2. Absatz 2Den Vertragsbediensteten, die mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, gebührt ab Wirksamkeit der Betrauung eine Funktionszulage zum Monatsentgelt. Soweit sich aus Paragraph 12, Absatz 6, nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Funktionszulage nach der Funktionsgruppe, der der Funktionsdienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß Absatz 4, oder 5.
  3. Absatz 3Die Zuordnung der im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen erfolgt mit Verordnung des Gemeinderates (Funktionsverordnung). Dabei sind insbesondere die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen und an die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Leistung zu berücksichtigen. Überdies ist auf die Bedeutung der Dienststellung und Verantwortlichkeit Bedacht zu nehmen. Bei einer Veränderung der Anforderungen an einen bestehenden Funktionsdienstposten hat der Gemeinderat per Verordnung eine neue Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe bzw. das Ausscheiden als Funktionsdienstposten vorzunehmen.
  4. Absatz 4Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- und sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Absatz 3, folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      Verwendungszweig Technischer Dienst in der Verwendung:

Fachdienst

Funktionsgruppe FL1

Gehobener Dienst

Funktionsgruppen FL2 oder FL3

Höherer Dienst

Funktionsgruppen FL3 oder FL4

  1. Ziffer 2
    Verwendungszweig Verwaltungsdienst in der Verwendung:

Fachdienst

Funktionsgruppen FL1 oder FL2

Gehobener Dienst

Funktionsgruppen FL2 oder FL3

Höherer Dienst

Funktionsgruppen FL3 oder FL4

Für den Funktionsdienstposten der Leitung des Magistrats einer Stadt mit eigenem Statut kann auch die Funktionsgruppe FL5 vorgesehen werden.
  1. Ziffer 3
    Verwendungszweig Gemeindewachdienst in der Verwendung:

Gehobener Dienst

Funktionsgruppe FL2

  1. Ziffer 4
    Verwendungszweig Sozial- und medizinischer Dienst in der Verwendung:

 

 

Gehobener Dienst

Funktionsgruppen FL2 oder FL3

Höherer Dienst

Funktionsgruppen FL3 oder FL4

  1. Ziffer 5
    Verwendungszweig Elementar- und sozialpädagogischer Dienst in der Verwendung:

Gehobener Dienst

Funktionsgruppe FL1

  1. Ziffer 6
    Verwendungszweig Musik- und kunstpädagogischer Dienst in der Verwendung:

Gehobener Dienst

Funktionsgruppe FL1

Höherer Dienst

Funktionsgruppe FL1 oder FL2

  1. Absatz 5Funktionsdienstposten gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 4, der Verwendungszweige Technischer Dienst, Verwaltungsdienst, Gemeindewachdienst und Sozial- und medizinischer Dienst, Elementar- oder sozialpädagogischer Dienst und Musik- und kunstpädagogischer Dienst können entsprechend Absatz 3, folgenden Funktionsgruppen zugeordnet werden:

Fachdienst

Funktionsgruppe FE1

Gehobener Dienst

Funktionsgruppen FE1 oder FE2

Höherer Dienst

Funktionsgruppen FE1, FE2 oder FE3

  1. Absatz 6Soweit nur durch die Erfüllung eines bestimmten Zeitraums die Entlohnung nach einer höherwertigeren Verwendungsgruppe erreicht wird (Paragraph 71,), ist die Zuordnung einer ausschließlich dem Höheren Dienst vorbehaltenen Funktionsgruppe nicht zulässig.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071867