Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

NÖ GBedG 2025

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 5,

Betriebsübergang

  1. Absatz einsGeht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 118, Ziffer 4,) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf die Gemeinde über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Bediensteten werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz, soweit auf das überzugehende Dienstverhältnis nicht die Bestimmungen des GVBG anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Absatz eins, auf die Gemeinde die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um
    1. Ziffer eins
      bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten auf Grund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen der Gemeinde oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteils des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
  4. Absatz 4Soweit die gemäß Absatz eins, oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß Paragraph 14, getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges einvernehmlich abgeändert werden können.
  5. Absatz 5Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil der Gemeinde im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 118, Ziffer 4,) auf das Land Niederösterreich (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet die Gemeinde als Dienstgeber aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnis zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.
  6. Absatz 6Die Gemeinde hat den nach Absatz 5, betroffenen Dienstnehmern den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe kann der Dienstnehmer erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Dem Dienstnehmer stehen auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
  7. Absatz 7Im Fall eines Betriebsüberganges nach Absatz 5, haftet die Gemeinde für ihre bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber. Für Abfertigungsansprüche haftet die Gemeinde nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Die Haftung der Gemeinde ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges befristet.
  8. Absatz 8Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß Paragraph 96, Absatz 2, Ziffer 7,

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20001400

Dokumentnummer

LNO40071865