Absatz einsDie Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
- Ziffer einsin einem in Paragraph eins, genannten Dienstverhältnis zur Gemeinde,
- Ziffer 2in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei die oder der Vertragsbedienstete der Gemeinde zur Dienstleistung überlassen wird,
stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, im Sinn des Artikel 4, Ziffer 2, der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten, soweit diese Daten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Dienstgeber benötigt werden oder diese zur Erfüllung der obliegenden sonstigen rechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, der Datenschutz-Grundverordnung angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung.