(3a)Absatz 3 aFür besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.Für besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, die in Veranstaltungsbetriebsstätten vorgesehen sind (wie z. B. Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderung oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr, soweit diese nicht nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, bewilligungspflichtig sind), ist die Landesregierung zuständig.