(4)Absatz 4,Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 2 Z 5 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.