Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5200-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Index

52 Musikschulen

Text

Paragraph 15

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.
  2. Absatz 2,Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem römisch drei. Abschnitt.
    Die Förderung beträgt:
    1. Ziffer eins
      im Förderjahr 2001 mindestens 90 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
    2. Ziffer 2
      im Förderjahr 2002 mindestens 80 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
    3. Ziffer 3
      im Förderjahr 2003 mindestens 70 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
    4. Ziffer 4
      im Förderjahr 2004 mindestens 60 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung.
  3. Absatz 3,Wenn eine Musikschule im Sinne des Absatz eins, die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung
    1. Ziffer eins
      im Förderjahr 2001 80 %;
    2. Ziffer 2
      im Förderjahr 2002 70 %;
    3. Ziffer 3
      im Förderjahr 2003 60 %;
    4. Ziffer 4
      im Förderjahr 2004 50 %
    der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung, jedoch mindestens € 10.900,93.
  4. Absatz 4,Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem römisch drei. Abschnitt.
  6. Absatz 6,Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem römisch drei. Abschnitt.
    Die Förderung beträgt:
    1. Ziffer eins
      in den Förderjahren 2027 und 2028 mindestens 100 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. Ziffer 2
      in den Förderjahren 2029 und 2030 mindestens 90 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung.
  7. Absatz 7,Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 100 bis zu 249,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
    1. Ziffer eins
      im Förderjahr 2027 80 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. Ziffer 2
      im Förderjahr 2028 70 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    3. Ziffer 3
      in den Förderjahren 2029 und 2030 60 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung,
    wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.
  8. Absatz 8,Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 250 bis zu 299,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
    1. Ziffer eins
      in den Förderjahren 2027 und 2028 100 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. Ziffer 2
      in den Förderjahren 2029 und 2030 90 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung,
    wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.
  9. Absatz 9,Für Musikschulerhalterinnen bzw. Musikschulerhalter, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband sind, gelten die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 7 und 8 sinngemäß, wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

LNO40070545