Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5200-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Index

52 Musikschulen

Text

Paragraph 13,

Bemessung der Förderung

  1. Absatz einsDie Förderung der Musikschulen erfolgt im Rahmen des vom niederösterreichischen Landtag genehmigten Budgets. Sie besteht aus einem fixen prozentualen Förderanteil an den errechneten Personalkosten je Lehrperson, einem variablen Förderanteil mittels von der Musikschule zu erfüllenden Indikatoren und der Strukturförderung.
  2. Absatz 2Für die Abhaltung des Musikschulunterrichtes gebührt eine Förderung wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Gefördert wird maximal jene Anzahl der Wochenstunden, die gemäß NÖ Musikschulplan für die betreffende Musikschule einschließlich ihrer Außenstellen vorgesehen ist.
    2. Ziffer 2
      Für die Berechnung der Förderung werden seitens des Fördergebers 30 % der errechneten Personalkosten der Lehrenden für die förderbaren Wochenstunden herangezogen. Unter errechneten Personalkosten sind jene Kosten zu verstehen, die man erhält, wenn man das vierzehnfache Monatsentgelt je Lehrperson gemäß den beim Förderantrag der Musikschule förderbaren Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen zuzüglich eines pauschalierten Lohnnebenkostenanteils und etwaiger Zulagen für Leitung, Stellvertretung und Standortkoordination im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, auf die Anzahl der förderbaren Wochenstunden je Lehrperson aufrechnet.
    3. Ziffer 3
      Eine geförderte Wochenstunde ist als eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen.
    4. Ziffer 4
      Zusätzlich zu den Fördermitteln gemäß Absatz 2, Ziffer 2, wird seitens des Landes Niederösterreich ein variabler Förderanteil bei Erfüllung von Indikatoren durch die Musikschulerhalterin bzw. den Musikschulerhalter im Ausmaß von höchstens 15 % der errechneten Personalkosten vergeben. Unter Indikatoren sind objektiv messbare Zielvorgaben des Landes Niederösterreich im Sinne des Paragraph 2, zu verstehen, deren Art, Kriterien und Höhe im NÖ Musikschulplan festgelegt werden. Die Überprüfung der Voraussetzungen der Indikatoren je Musikschule wird durch das Land bzw. die von diesem beauftragten Einrichtungen und Organisationen im Rahmen der Förderantragskontrolle vorgenommen.
    5. Ziffer 5
      Wochenstunden, die von Lehrkräften abgehalten werden, die durch die Musikschulerhalterin bzw. den Musikschulerhalter besser als nach ihrer Befähigung gemäß den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, eingereiht und eingestuft sind, werden so gefördert, als ob sie entsprechend ihrer Befähigung gemäß den genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen eingereiht und eingestuft wären.
  3. Absatz 3Von den für die niederösterreichischen Musikschulen gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellenden Gesamtmitteln ist ein Betrag von höchstens 10 % als Strukturförderung jeweils auf Vorschlag des Musikschulbeirates, insbesondere
    1. Ziffer eins
      für den Musikschulunterricht in jenen Fächern, die im Ausbildungsangebot der Musikschulen in Niederösterreich unterrepräsentiert sind,
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung sonstiger Qualitätsverbesserungs- und -sicherungsmaßnahmen und
    3. Ziffer 3
      zur Unterstützung regionaler und struktureller Besonderheiten
    zu vergeben.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

LNO40070543