Wochenstunden, die von Lehrkräften abgehalten werden, die durch die Musikschulerhalterin bzw. den Musikschulerhalter besser als nach ihrer Befähigung gemäß den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, LGBl. Nr. 15/2024, eingereiht und eingestuft sind, werden so gefördert, als ob sie entsprechend ihrer Befähigung gemäß den genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen eingereiht und eingestuft wären.Wochenstunden, die von Lehrkräften abgehalten werden, die durch die Musikschulerhalterin bzw. den Musikschulerhalter besser als nach ihrer Befähigung gemäß den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetzes 2025, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024,, eingereiht und eingestuft sind, werden so gefördert, als ob sie entsprechend ihrer Befähigung gemäß den genannten dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen eingereiht und eingestuft wären.