(4)Absatz 4,Der Musikschulerhalter hat der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über Aufforderung nachzuweisen, daß keine Untersagung der weiteren Führung der Musikschule gemäß § 8 des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgt ist.Der Musikschulerhalter hat der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über Aufforderung nachzuweisen, daß keine Untersagung der weiteren Führung der Musikschule gemäß Paragraph 8, des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, erfolgt ist.