Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5200-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Index

52 Musikschulen

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Förderung

Paragraph 12

Kriterien der Förderung

  1. Absatz eins,Gefördert werden Musikschulen, die diesem Gesetz entsprechen und die im NÖ Musikschulplan vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Das Land Niederösterreich fördert Hauptfachunterricht ausschließlich von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag 30. Oktober des jeweiligen Schuljahres), sowie Hauptfach- und Ergänzungsfachunterricht in Gruppen, wenn der überwiegende Teil der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zum Stichtag das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  3. Absatz 3,Die sich aus Paragraph 13, ergebende Höhe der Förderung einer Musikschule verringert sich bis zu 25 %, wenn die von der Landesregierung festzusetzenden Maßnahmen bezüglich der strukturellen Vorgaben der Unterrichtsformen und Angebote, wie insbesondere der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht, der Anteil der Ergänzungsfächer und der Anteil der Wochenstunden im Hauptfachunterricht in einem festzulegenden Fachbereich, nicht eingehalten werden. Die näheren Bestimmungen sind im NÖ Musikschulplan festzulegen.
  4. Absatz 4,Der Musikschulerhalter hat der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über Aufforderung nachzuweisen, daß keine Untersagung der weiteren Führung der Musikschule gemäß Paragraph 8, des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Die Förderung wird an den Musikschulerhalter vergeben und ist von diesem bedarfsgerecht für den gesamten Ausbildungsbetrieb der Musikschule einschließlich ihrer Außenstellen zu verwenden.
  6. Absatz 6,Auf die Förderung gemäß Absatz eins, besteht ein Rechtsanspruch.
  7. Absatz 7,Das Förderjahr ist ident mit dem Kalenderjahr.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen,
    • Strichaufzählung
      bis zu welchem Zeitpunkt um die Förderung anzusuchen ist,
    • Strichaufzählung
      welche Nachweise dem Ansuchen anzuschließen sind,
    • Strichaufzählung
      welcher Stichtag für die Höhe der Förderungen bestimmend ist und
    • Strichaufzählung
      unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung der Förderung zu erfolgen hat.
  9. Absatz 9,Die Förderung setzt voraus, dass sich die Musikschulerhalterin bzw. der Musikschulerhalter bereit erklärt, folgende Schülerinnen und Schüler aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      vorrangig Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnsitz sich im Gebiet der jeweiligen, durch das Land Niederösterreich geförderten, Musikschule befindet;
    2. Ziffer 2
      Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber nicht im Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule befindet;
    3. Ziffer 3
      Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in einer niederösterreichischen Gemeinde befindet, welches zum Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule zählt, diese Musikschule aber jenes Hauptfach nicht führt, welches die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler besuchen will.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

LNO40070542