Absatz eins,Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.