Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Musikschulgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5200-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Index

52 Musikschulen

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Musikschulen

  1. Absatz eins,Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.
  2. Absatz 2,Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes haben ein umfassendes Fächerangebot (Haupt- und Ergänzungsfächer) und bieten mindestens 300 Wochenstunden Unterricht an.
  3. Absatz 3,Musikschulerhalterinnen und Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort Außenstellen (Filialmusikschule(n) bzw. Musikschulen in Gemeindeverbandsgemeinden) führen. Weitere Unterrichtsstandorte wie dislozierte Ausbildungsklassen können im jeweiligen Musikschulstatut gemäß Paragraph 8, vorgesehen werden.

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20000771

Dokumentnummer

LNO40070531