Absatz eins,Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen (Gast), sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 haben.