(2)Absatz 2Die Erbringung des theoretischen oder des praktischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 6 entspricht.Die Erbringung des theoretischen oder des praktischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach Paragraph 6, entspricht.