Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Index

40 Bundespolizei

Text

Paragraph 8,

Nachweis der erweiterten Sachkunde

  1. Absatz einsDie erweiterte Sachkunde gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Beherrschung der Inhalte nach Paragraph 6, erfolgreich absolviert hat und die erweiterte Sachkunde durch Vorlage einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde nachweist.
  2. Absatz 2Die Erbringung des theoretischen oder des praktischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach Paragraph 6, entspricht.
  3. Absatz 3Die Erbringung des theoretischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.
  4. Absatz 4Über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde hat die speziell geschulte Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 2 auszustellen.
  5. Absatz 5Der speziell geschulten Person sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.

Im RIS seit

16.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20001372

Dokumentnummer

LNO40067188