Absatz einsZur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde sind von der Landesregierung als speziell geschulte Personen zuzulassen:
- Ziffer einsgeeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung
- Strichaufzählungdes Österreichischen Kynologenverbandes,
- Strichaufzählungder Österreichischen Hundesport-Union und
- Strichaufzählungdes Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes.
Diese Personen sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen. - Ziffer 2Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, führen dürfen
- Ziffer 3Personen, die eine den zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde Berechtigten nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen