Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Index

40 Bundespolizei

Text

Paragraph 7,

Speziell geschulte Personen

  1. Absatz einsZur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde sind von der Landesregierung als speziell geschulte Personen zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      geeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung
      • Strichaufzählung
        des Österreichischen Kynologenverbandes,
      • Strichaufzählung
        der Österreichischen Hundesport-Union und
      • Strichaufzählung
        des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes.
      Diese Personen sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.
    2. Ziffer 2
      Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach Paragraph 11, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, führen dürfen
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine den zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde Berechtigten nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen
  2. Absatz 2Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.
  3. Absatz 3Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen.

Im RIS seit

16.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20001372

Dokumentnummer

LNO40067187