Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Index

40 Bundespolizei

Text

3. Abschnitt
Erweiterte Sachkunde

Paragraph 6,

Inhalte der erweiterten Sachkunde

  1. Absatz einsDer theoretische Teil der Ausbildung in einer Dauer von zumindest vier Stunden über das Wesen und das Verhalten des Hundes hat zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Haltung und Pflege des Hundes: Gesundheit; Ernährung
    2. Ziffer 2
      der Hund als soziales Lebewesen: Kontakte mit menschlichen Bezugspersonen; Kontakte mit Artgenossen; Entwicklung vom Welpen bis zum erwachsenen Hund; Einordnung in die soziale Gruppe
    3. Ziffer 3
      Lernverhalten bei Hunden mit Übungsbeispielen
    4. Ziffer 4
      Sprache des Hundes: Körpersprache; akustische Sprache; verschiedene Duftwahrnehmungen; Tastsinn; Drohsignale bis hin zur Eskalation; Kommunikation Mensch – Hund; Angst
    5. Ziffer 5
      Stress bei Hunden: Stressfaktoren; Stressvermeidung; Stressreduktion; Bewältigung von Stresssituationen
    6. Ziffer 6
      richtige Beschäftigung mit dem Hund: Bewegungsbedürfnis; Spielverhalten
    7. Ziffer 7
      mit dem Hund unterwegs: in Ballungsräumen; in der Natur
  2. Absatz 2Der praktische Teil der Ausbildung über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge hat eine Dauer von zumindest sechs Stunden zu umfassen.
    1. Ziffer eins
      Bei der Leinenführigkeit ist das Gehen und Laufen mit angeleintem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
    2. Ziffer 2
      Die Sitzausbildung hat das Absetzen des Hundes aus der Bewegung zu umfassen. Die Übung muss mit freifolgendem Hund geübt und gezeigt werden.
    3. Ziffer 3
      Bei der Freifolgeausbildung ist das Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.
    4. Ziffer 4
      Bei der praktischen Ausbildung (Ziffer eins bis 3) hat die Bewältigung von Stresssituationen besondere Berücksichtigung zu finden.

Im RIS seit

16.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20001372

Dokumentnummer

LNO40067186