Absatz einsZweck dieses Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem für Meldungen von Verstößen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind hinweisgebende Personen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.