Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2022,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a,

Inkrafttretensdatum

30.03.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 16 a,

Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung

  1. Absatz einsDas Land Niederösterreich hat die Errichtung von Betreuungseinrichtungen sowie die für diese Zwecke bestimmte Erweiterung und Abänderung bestehender Bauwerke und die Änderung des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn
    • Strichaufzählung
      sie einem nur vorübergehenden, höchstens auf fünf Jahre befristeten Bedarf dienen sollen und
    • Strichaufzählung
      ein schriftlicher Vertrag nach Absatz 2, abgeschlossen wurde,
    der Baubehörde spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens schriftlich zu melden.
    Die Verlängerung der gemeldeten Frist ist nur dann zulässig, wenn die Gesamtdauer für den Bestand der Betreuungseinrichtung den Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreitet. Die Verlängerung der Frist ist der Baubehörde ebenfalls schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2Betreuungseinrichtungen sind organisierte Unterkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des NÖ Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9240.
    Der Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich und den zur Mitarbeit herangezogenen Einrichtungen und Personen hat jedenfalls zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Angaben über den genauen Ort und die Lage der Betreuungseinrichtung,
    • Strichaufzählung
      die Dauer des Betreuungsvertrages,
    • Strichaufzählung
      die Belagszahl,
    • Strichaufzählung
      die Beurteilung des Vorhabens durch einen bautechnischen Amtssachverständigen des Landes über die Erfüllung der Erfordernisse im Sinn des Absatz 4, und
    falls erforderlich
    • Strichaufzählung
      zusätzliche bautechnische Maßnahmen und
    • Strichaufzählung
      Betriebsvorschriften.
  3. Absatz 3Der Meldung sind anzuschließen:
    • Strichaufzählung
      der Vertrag mit dem Land Niederösterreich einschließlich der Zustimmung des Betreibers,
    • Strichaufzählung
      die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks oder des Bauwerks,
    • Strichaufzählung
      eine zusammenfassende Beschreibung des Vorhabens und eine Lageskizze, einschließlich der Angabe der Bedarfsdauer und der Belagszahl sowie
    • Strichaufzählung
      die Beurteilung eines bautechnischen Amtssachverständigen des Landes über die Erfüllung der Erfordernisse im Sinn des Absatz 4, .
  4. Absatz 4Bei Vorhaben nach Absatz eins, gelten die Kriterien im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sowie die Erfordernisse des Abschnittes römisch II. nicht.
    Es müssen jedoch
    • Strichaufzählung
      die Sicherheit von Personen,
    • Strichaufzählung
      die Hygiene,
    • Strichaufzählung
      die Standsicherheit, die Trockenheit und der Brandschutz der baubehördlich bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) und
    • Strichaufzählung
      bei Neu- und Zubauten die ausreichende Belichtung (Paragraph 4, Ziffer 3,) der Hauptfenster zulässiger Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,)
    gewährleistet sein, wobei technische Anforderungen in geeigneten Fällen auch durch gleichwertige organisatorische Maßnahmen (wie z. B. Betriebsvorschriften) erfüllt werden dürfen.
    Bei bestehenden bewilligten Gebäuden mit einem der Unterbringung von Personen dienenden Verwendungszweck (z. B. Wohngebäude, Heime, Beherbergungsstätten udgl.) gelten die Voraussetzungen des zweiten Satzes insofern als erfüllt, als der jeweilige bautechnische Zustand – auch im Hinblick auf die Anzahl der unterzubringenden Personen – von der Bewilligung umfasst bzw. gedeckt ist.
  5. Absatz 5Nach dem Ablauf der nach Absatz eins, gemeldeten Dauer des Bedarfes, nach dem Ablauf der Vertragsdauer oder nach der vorzeitigen Auflösung oder Kündigung des Vertrages hat der Betreiber oder dessen Rechtsnachfolger die Betreuungseinrichtung aufzulassen und die baulichen Maßnahmen innerhalb von 6 Monaten zu entfernen und im Falle von Änderungen bestehender Bauwerke deren letzten rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
  6. Absatz 6Das Land Niederösterreich hat den Ablauf der nach Absatz eins, gemeldeten Dauer des Bedarfes, den Ablauf der Vertragsdauer oder die vorzeitige Auflösung oder Kündigung des Vertrages nach Absatz 3, der Baubehörde zu melden.
  7. Absatz 7Meldungen nach Absatz eins, können bis 30. Juni 2024 eingebracht werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß gemeldeten Betreuungseinrichtungen dürfen auf die Dauer ihres gemeldeten Bedarfes bestehen bleiben und betrieben werden. Danach gilt Absatz 5,

Im RIS seit

31.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40061509