Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bautechnikverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

NÖ BTV 2014

Index

82 Baurecht

Text

Abschnitt E
Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

Paragraph 27

Intervalle und Umfang der Überprüfungen

  1. Absatz eins,Für Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, NÖ BO 2014 gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Intervalle betragen höchstens:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

> 6 kW und ≤ 50 kW

3 Jahre

> 50 kW

jährlich

Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.
  1. Ziffer 2
    Folgende Messungen sind durchzuführen:
    1. Litera a
      bei festen und gasförmigen Brennstoffen:
      • Strichaufzählung
        Abgasverlust
      • Strichaufzählung
        CO-Emission
    2. Litera b
      bei flüssigen Brennstoffen:
      • Strichaufzählung
        Abgasverlust
      • Strichaufzählung
        CO-Emission
      • Strichaufzählung
        Rußzahl
    3. Litera c
      bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung zusätzlich die Prüfung der Emissionswerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,;
    4. Litera d
      bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zusätzlich die Messung der Emissionswerte des Paragraph 26, in den angegebenen Intervallen.
  2. Ziffer 3
    Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren. Zusätzlich ermittelte Emissionswerte für die Luftschadstoffe NOx, SO2 und Staub sind in gesonderten Messberichten zu dokumentieren.
  1. Absatz 2,Für Überprüfungen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, NÖ BO 2014 gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Intervalle betragen höchstens:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

> 70 kW

10 Jahre

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist spätestens 10 Jahre nach der Aufstellung der Heizkessel durchzuführen.

  1. Ziffer 2
    Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
    1. Litera a
      Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:
      • Strichaufzählung
        die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme
      • Strichaufzählung
        die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher
      • Strichaufzählung
        die Warmwasserbereitung
      • Strichaufzählung
        die Energieeffizienz der Umwälzpumpen
    2. Litera b
      Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021

Gesetzesnummer

20001081

Dokumentnummer

LNO40056828