Absatz einsDer Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
- Ziffer einsder Lageplan, aus dem zu ersehen sind
- Litera avom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,)
- StrichaufzählungLage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
- Strichaufzählungim Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Absatz eins a,) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
- Strichaufzählungbei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
- StrichaufzählungGrundstücksnummern,
- StrichaufzählungNamen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
- StrichaufzählungWidmungsart,
- Strichaufzählungfestgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
- Strichaufzählungdas Bezugsniveau (Paragraph 4, Ziffer 11 a,) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,
- Strichaufzählungbestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
- Strichaufzählungdie im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
- StrichaufzählungDarstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
- Litera bbei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
- Litera cgeplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
- Litera dsoweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
- Ziffer 2die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (Paragraph 4, Ziffer 12 a und Paragraph 43 a,);
- Ziffer 3Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
- Ziffer 4die Tragwerkssysteme;
- Ziffer 5die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
- Ziffer 6die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
- Strichaufzählungim Lageplan
- Strichaufzählungin den Grundrissen und Schnitten
farblich verschieden darzustellen.