Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2021,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 19,

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

  1. Absatz einsDer Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
      1. Litera a
        vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,)
        • Strichaufzählung
          Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
        • Strichaufzählung
          im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Absatz eins a,) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,
        • Strichaufzählung
          bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,
        • Strichaufzählung
          Grundstücksnummern,
        • Strichaufzählung
          Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,
        • Strichaufzählung
          Widmungsart,
        • Strichaufzählung
          festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,
        • Strichaufzählung
          das Bezugsniveau (Paragraph 4, Ziffer 11 a,) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,
        • Strichaufzählung
          bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
        • Strichaufzählung
          die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
        • Strichaufzählung
          Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,
      2. Litera b
        bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
      3. Litera c
        geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
      4. Litera d
        soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
    2. Ziffer 2
      die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (Paragraph 4, Ziffer 12 a und Paragraph 43 a,);
    3. Ziffer 3
      Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
    4. Ziffer 4
      die Tragwerkssysteme;
    5. Ziffer 5
      die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
    6. Ziffer 6
      die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.
    Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Ziffer 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
    Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
    • Strichaufzählung
      im Lageplan
    • Strichaufzählung
      in den Grundrissen und Schnitten
    farblich verschieden darzustellen.
  2. Absatz eins aBei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins, – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
    • Strichaufzählung
      des Grenzkatasters,
    ist kein Grenzkataster vorhanden:
    • Strichaufzählung
      einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016,, durchgeführt oder verfasst wurde,
    oder
    • Strichaufzählung
      des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)
    zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.
    Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.
  3. Absatz 2Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
    1. Ziffer eins
      die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
    2. Ziffer 2
      die Grundrissfläche, die bebaute Fläche und sofern maßgeblich die Geschoßflächenzahl;
    3. Ziffer 3
      die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
    4. Ziffer 3 a
      die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;
    5. Ziffer 4
      die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
    6. Ziffer 5
      der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
    7. Ziffer 6
      bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach Paragraph 20, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);
    8. Ziffer 7
      bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (Paragraph 48,);
    9. Ziffer 8
      bei Bauvorhaben in den Baulandwidmungsarten Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktes Industriegebiet die Höchstzahl der Fahrten pro Hektar und Tag;
  4. Absatz 3Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z. B.:
    • Strichaufzählung
      Detailpläne,
    • Strichaufzählung
      statische Berechnungen der Tragfähigkeit von Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
    • Strichaufzählung
      einen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundstücks,
    • Strichaufzählung
      eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
    • Strichaufzählung
      eine Angabe über die Höhe des 100-jährlichen Hochwassers,
    • Strichaufzählung
      eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
    • Strichaufzählung
      eine brandschutztechnische Beschreibung,
    • Strichaufzählung
      ein Brandschutzkonzept,
    • Strichaufzählung
      eine Fluchtzeitberechnung,
    • Strichaufzählung
      Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,),
    • Strichaufzählung
      eine Wärmebedarfsrechnung,
    • Strichaufzählung
      einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
    • Strichaufzählung
      Elektroinstallationspläne,
    • Strichaufzählung
      Sitzpläne,
    • Strichaufzählung
      einen Nachweis der Einhaltung des sommerlichen Überwärmungsschutzes.
  5. Absatz 4Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
  6. Absatz 5Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 3, zu erstellen.
  7. Absatz 6Für die Darstellung der Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, hinsichtlich der Nachbargrundstücke darf im erforderlichen Umfang in die betreffenden Bauakte Einsicht genommen werden.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40055958