Absatz einsDem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
- Ziffer einsAngaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:
- Litera aZustimmung des Grundeigentümers oder
- Litera bZustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, oder Paragraph 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2020,, handelt, oder
- Litera cvollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
- Ziffer 2Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (Paragraph 11, Absatz 3,), sofern erforderlich.
- Ziffer 3Bautechnische Unterlagen:
- Litera aein Bauplan (Paragraph 19, Absatz eins,) und eine Baubeschreibung (Paragraph 19, Absatz 2,) jeweils dreifach, in Fällen des Paragraph 23, Absatz 8, letzter Satz vierfach;
- Litera beine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (Paragraph 43, Absatz 3,) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 43, entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
- Litera czusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan;
- Litera dzusätzlich, wenn das Bezugsniveau (Paragraph 4, Ziffer 11 a,) herzustellen ist (Paragraph 12 a,), eine Darstellung des Bezugsniveaus;
- Litera eabweichend davon bei einem Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer 6, je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 4, Ziffer 11 a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).
- Ziffer 4Energieausweis dreifach, sofern erforderlich.
- Ziffer 5Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme bei der Errichtung und größeren Renovierung von Gebäuden (Paragraph 43, Absatz 3,).
- Ziffer 6Bei der Aufstellung oder Abänderung mittelgroßer Feuerungsanlagen (Paragraph 14, Ziffer 4, Litera c und f) insbesondere folgende Angaben:
- Strichaufzählungüber die Brennstoffwärmeleistung,
- Strichaufzählungüber die Art (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage),
- Strichaufzählungüber die Art und den jeweiligen Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien nach Anhang römisch II der Richtlinie (EU) 2015/2193 (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 10,) (feste Biomasse und andere feste Brennstoffe, Gasöl und andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe),
- Strichaufzählungüber den Wirtschaftszweig der mittelgroßen Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code),
- Strichaufzählungüber die voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast,
- Strichaufzählungwenn von der Befreiungsmöglichkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3, oder Artikel 6 Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2015/2193 Gebrauch gemacht wird, eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die mittelgroße Feuerungsanlage nicht mehr als der in jenen Absätzen genannten Stunden (jeweils 500 Stunden) in Betrieb sein wird,
- Strichaufzählungden Namen und Geschäftssitz des Betreibers und den Standort der Anlage mit Anschrift.