Absatz einsEiner Bewilligung durch die Landesregierung bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen, Veranstaltungen im Umherziehen (wie z. B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. 620/1989 i .d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2013,) durchzuführen.