Absatz eins,Aufgaben der Feuerwehren sind:
- Ziffer einsdie Brandverhütung, der vorbeugende Brandschutz, die Brandbekämpfung sowie die Mitwirkung bei der Brandursachenermittlung,
- Ziffer 2die Verhinderung, Minderung oder Beseitigung sonstiger Gefahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2,