(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (§ 7) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (Paragraph 7,) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.