Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Rettungsdienstgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2020,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

NÖ RDG

Index

94 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 9

Aufsicht

  1. Absatz eins,Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz Paragraph 69, NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst alle drei Jahre zu überprüfen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann von Amts wegen überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Rettungsorganisation (Paragraph 7,) noch vorliegen und ob die im Anerkennungsbescheid aufgetragenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingehalten werden. Werden dabei Mängel festgestellt, hat die Landesregierung der Organisation innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung der Mängel durch Bescheid aufzutragen.

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20001142

Dokumentnummer

LNO40049798