Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Tierzuchtgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2020,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

18.08.2020

Abkürzung

NÖ TZG 2020

Index

63 Tierzucht

Text

Paragraph 20,

Verpflichtungen der Gemeinden

  1. Absatz einsUnter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, Sitzung 9, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. Nr. L 511 vom 22. Februar 2019, Sitzung 1, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Erreichung des im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziels dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere (bis zu 100 belegfähige Tiere einer Rasse, ein Vatertier) zur Verfügung stehen oder für das Halten dieser männlichen Zuchttiere bzw. zur Durchführung der künstlichen Besamung Beiträge zu leisten. Sind weniger als 50 belegfähige Rinder der gleichen Rasse vorhanden, ist der Förderung der künstlichen Besamung der Vorzug zu geben. Der Beitrag muss bei der Förderung der künstlichen Besamung mindestens 1/3 der jährlich von der Landes-Landwirtschaftskammer ermittelten landesüblichen Durchschnittskosten der künstlichen Besamung betragen. Diese Kosten sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Im Falle der Vatertierhaltung ist bei öffentlicher sowie gemeinschaftlicher Zuchtverwendung der Halterin bzw. dem Halter ein einmaliger Beitrag zu den Anschaffungskosten zu leisten. Der Beitrag hat bei jährlich mindestens 100 nachgewiesenen Rinderbelegungen, mindestens 25 % der Anschaffungskosten und bei jährlich mindestens 50 nachgewiesenen Belegungen 12,5 % der Anschaffungskosten zu betragen. Der Beitrag gilt grundsätzlich für die Dauer der Zuchtverwendung, mindestens jedoch für 2 Jahre. Der Mindestbeitrag kann auf die Höhe des durchschnittlichen Fleischpreises für vergleichbare Mastkategorien (Maststiere) begrenzt werden.
  3. Absatz 3Die Gemeinde kann im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist, die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden im Rahmen der im Absatz eins, genannten Verordnung fördern.

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020

Gesetzesnummer

20001291

Dokumentnummer

LNO40049496