in den Gebieten B: die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von einzelstammweiser Plenterung bis truppweisen Femelschlägen in der Zeit von 15. September bis 30. November, Dickungspflege unter Belassung der Mischbaumarten (Rotbuche, Ahorn, Birke, Eberesche, Weide, Erle, Zitterpappel, Tanne, Kiefer, Moorspirke), bei Durchforstungen darf der Bestockungsgrad 0,5 nicht unterschreiten, bei Nichtnutzung darf der Bestockungsgrad 0,8 nicht überschreiten, Endnutzung bei einem durchschnittlichen Bestandsalter von 120 Jahren unter Belassung von mindestens 50 Überhältern/ha; Naturverjüngung, wobei ein Laubholzanteil von 3/10 anzustreben ist und ein Fichtenanteil von 6/10 nicht überschritten wird; Aufforstungen nur auf nicht naturverjüngungsfähigen Standorten in der Zeit von 15. April bis 15. Mai unter der Voraussetzung, dass durch die ausschließliche Verwendung standortheimischer Baumarten eine Mischkultur begründet wird und keine Düngemittel oder Herbizide aufgebracht werden; Erhaltung der bestehenden Wege; das Betreten des gekennzeichneten Moorweges in der Zeit vom 20. Juni bis 30. November (§ 2 Abs. 43).in den Gebieten B: die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von einzelstammweiser Plenterung bis truppweisen Femelschlägen in der Zeit von 15. September bis 30. November, Dickungspflege unter Belassung der Mischbaumarten (Rotbuche, Ahorn, Birke, Eberesche, Weide, Erle, Zitterpappel, Tanne, Kiefer, Moorspirke), bei Durchforstungen darf der Bestockungsgrad 0,5 nicht unterschreiten, bei Nichtnutzung darf der Bestockungsgrad 0,8 nicht überschreiten, Endnutzung bei einem durchschnittlichen Bestandsalter von 120 Jahren unter Belassung von mindestens 50 Überhältern/ha; Naturverjüngung, wobei ein Laubholzanteil von 3/10 anzustreben ist und ein Fichtenanteil von 6/10 nicht überschritten wird; Aufforstungen nur auf nicht naturverjüngungsfähigen Standorten in der Zeit von 15. April bis 15. Mai unter der Voraussetzung, dass durch die ausschließliche Verwendung standortheimischer Baumarten eine Mischkultur begründet wird und keine Düngemittel oder Herbizide aufgebracht werden; Erhaltung der bestehenden Wege; das Betreten des gekennzeichneten Moorweges in der Zeit vom 20. Juni bis 30. November (Paragraph 2, Absatz 43,).