Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

Europaschutzgebiete

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500/6-6 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2020,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

16.04.2020

Index

55 Naturschutz

Text

Paragraph 14,

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse

             (1)

  1. Ziffer eins
    Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 21 zu Paragraph 14, ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Eckartsau, Engelhartstetten, Glinzendorf, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Haringsee, Lassee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Marchegg, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Raasdorf, Untersiebenbrunn, Weiden an der March und Weikendorf. In Anlage A zu Paragraph 14, ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
  2. Ziffer 2
    Die Anlage 1 zu Paragraph 14, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2020,) und die Anlagen 2 bis 21 zu Paragraph 14, (LGBl. 5500/6-3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
    Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
    • Strichaufzählung
      der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Eckartsau
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Engelhartstetten
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Glinzendorf
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Großhofen
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Haringsee
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Lassee
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Leopoldsdorf im Marchfelde
    • Strichaufzählung
      der Stadtgemeinde Marchegg
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Markgrafneusiedl
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Obersiebenbrunn
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Orth an der Donau
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Parbasdorf
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Raasdorf
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Untersiebenbrunn
    • Strichaufzählung
      der Gemeinde Weiden an der March
    • Strichaufzählung
      der Marktgemeinde Weikendorf
  1. Absatz 2Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Sandboden und Praterterrasse, AT1213V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
    • Strichaufzählung
      die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
      Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Großtrappe (Otis tarda), Triel (Burhinus oedicnemus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Kaiseradler (Aquila heliaca), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
    • Strichaufzählung
      die in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:
      Silberreiher (Egretta alba), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Merlin (Falco columbarius),
    • Strichaufzählung
      die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
  2. Absatz 3Für das Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
    Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Absatz 2, genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
    • Strichaufzählung
      großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
    • Strichaufzählung
      einer extensiven Landwirtschaft mit abwechslungsreicher Fruchtfolge,
    • Strichaufzählung
      möglichst störungsfreien Brut- und Nahrungsflächen für die Großtrappen,
    • Strichaufzählung
      frühen, offenen Sukzessionsstadien in abgebauten, möglichst störungsfreien Schottergruben als Brutlebensräume,
    • Strichaufzählung
      trocken-steinigen, lückig bewachsenen Ackerbrachen in den schotterterrassengeprägten Landschaftsteilen,
    • Strichaufzählung
      naturnahen Zonen an den Dorfrändern mit einem hohen Obst- bzw. Nussbaumanteil,
    • Strichaufzählung
      straßen- bzw. wegbegleitenden Alleen aus hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen,
    • Strichaufzählung
      lichten, aufgelockerten Kiefernwäldern in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen,
    • Strichaufzählung
      an Sonderstrukturen wie Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölze, Waldränder, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen.
  3. Absatz 4Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (Paragraph 9, Absatz 4, NÖ NSchG 2000) der in Absatz 2, genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

20000668

Dokumentnummer

LNO40046908