Absatz einsDie Voraussetzungen für eine Einreihung eines Musikschullehrers in eine Entlohnungsgruppe sind ein freier Dienstposten im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) und die Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse (Absatz 2 bis 5) für die vorgesehene Entlohnungsgruppe. Für die Musikschullehrer sind die Entlohnungsgruppen ms1, ms2, ms3 und ms4 vorgesehen.