(2)Absatz 2Die Höhe der Vergütung der Tätigkeit ist, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Für die Vergütung der Reisekosten sind die §§ 100 ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.Die Höhe der Vergütung der Tätigkeit ist, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Für die Vergütung der Reisekosten sind die Paragraphen 100, ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.