Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

10.02.2020

Index

94 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 8,

Vergütung

  1. Absatz einsVon der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,) haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, auf Vergütung der Reisekosten und auf Ersatz der durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Vergütung der Tätigkeit ist, der gutachtlichen Tätigkeit angemessen, von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Für die Vergütung der Reisekosten sind die Paragraphen 100, ff. des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

10.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40046229