Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Pflichtschulgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83,

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

01.08.2022

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Text

Abschnitt II
Allgemeinbildende Pflichtschulen

Paragraph 83,

Schuljahr

  1. Absatz einsDas Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen am ersten Montag im Februar. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Abweichend davon kann die Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung den Beginn der Semesterferien und des zweiten Semesters um eine Woche verlegen. Dabei ist die Übereinstimmung mit den nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgelegten Semesterferien anzustreben. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
  2. Absatz 2Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, und enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  3. Absatz 3Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
  4. Absatz 4Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
    1. Litera a
      die Samstage, die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, sowie der 15. November (Landesfeiertag);
    2. Litera b
      der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler und Schülerinnen kann die Bildungsdirektion für einzelne Schulen auch den 23. Dezember und den 7. Jänner durch Verordnung schulfrei erklären;
    3. Litera c
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien) sowie die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
    4. Litera d
      die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Absatz eins,);
    5. Litera e
      der einem gemäß Litera , oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    6. Litera f
      die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
  5. Absatz 5Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss können in jedem Unterrichtsjahr in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.
  6. Absatz 6Bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt werden. Entfallen hiedurch mehr als drei Schultage, so hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen; entfallen weniger Schultage, so kann die Einbringung durch die Bildungsdirektion angeordnet werden. Die Einbringung kann durch Verringerung der Hauptferien sowie der schulfrei erklärten Tage mit Ausnahme der im Absatz 4, Litera , angeführten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
  7. Absatz 7Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag oder einzelne Samstage zum Schultag erklären.

Im RIS seit

07.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Gesetzesnummer

20001200

Dokumentnummer

LNO40043644