Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2018,, bereits eingeleitete Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2016,, fortzuführen.