Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7200-3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Abkürzung

NÖ VNG

Index

72 Vergaberecht

Text

Paragraph 19,

Entscheidungsfristen

  1. Absatz einsÜber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
  2. Absatz 2Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
  3. Absatz 3Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.
  4. Absatz 4Über Anträge auf Feststellung nach Paragraph 7, Absatz eins bis 3 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20000628

Dokumentnummer

LNO40042486