Kurztitel
NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. 7200-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019LGBl. 7200-3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,
Text
§ 18Paragraph 18,
Unwirksamerklärung des Widerrufes
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wennDas Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
der Antragsteller dies beantragt hat und
das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.