Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7200-3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Abkürzung

NÖ VNG

Index

72 Vergaberecht

Text

Paragraph 17,

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung des Vertrages und Verhängung von Sanktionen

  1. Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Absatz und in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4 und 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
  3. Absatz 3Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war.
  4. Absatz 4Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur mehr wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht – sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt – im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
  5. Absatz 5Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
  6. Absatz 6Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 3, oder von einer Aufhebung des Vertrages gemäß Absatz 4, im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
  7. Absatz 7Die Absatz 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 5 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Absatz 2 bis 6 nur, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 5 – sofern es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß den Paragraphen 144, Absatz 2, oder 306 Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraph 73, Absatz 2, BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabe- oder Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
      1. Litera a
        im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 61, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 bzw. Paragraph 231, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 232, Absatz eins, oder 2 BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, bzw. gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 35, Absatz eins, oder 2 BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, bzw.
      2. Litera b
        im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 2 bzw. Paragraph 237, Absatz eins, oder 2 BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
    eingebracht wurde.
  8. Absatz 8Die Absatz 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
    1. Ziffer eins
      im Oberschwellenbereich gemäß Paragraphen 58 und 59 Absatz 4, bzw. Paragraphen 227 und 229 Absatz 4, BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraphen 32 und 33 Absatz 4, BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, bzw.
    2. Ziffer 2
      im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 64, Absatz 5, bzw. 234 Absatz 5, BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraph 36, Absatz 3, BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
    bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
  9. Absatz 9Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 5 nach den in Absatz 7, genannten Fristen eingebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem Land Niederösterreich für Zwecke der Errichtung und Sanierung von Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu.
  10. Absatz 10Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20000628

Dokumentnummer

LNO40042484