Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 7200-3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

NÖ VNG

Index

72 Vergaberecht

Text

Paragraph 12,

Fristen für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge

  1. Absatz einsAnträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
  2. Absatz 2In die Nachprüfungsfristen werden die Zeiten eingerechnet, in denen ein Schlichtungsverfahren anhängig ist (Paragraph 3, Absatz 3,).
  3. Absatz 3Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist zehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
  4. Absatz 4Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Absatz eins und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.
  5. Absatz 5Feststellungsanträge gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
  6. Absatz 6Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 4, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 5, genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20000628

Dokumentnummer

LNO40042478